§ 7 Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 18.05.2010 – 20 W 176/10Zitiert von 1
- AG Fulda, 09.06.2023 – 91 IN 162/18
- AG Fulda, 13.08.2018 – 92 IN 47/00
- AG Ludwigshafen am Rhein, 10.04.2015 – 3f IN 27/14 Lu
- BGH, 13.05.2026 – IV ZB 26/25Zuständigkeit des Rechtspflegers für Erteilung eines ErbscheinsZitiert von 3
- BGH, 02.06.2005 – IX ZB 287/03Insolvenzverfahren: Unwirksamkeit einer vom funktionell unzuständigen Rechtspfleger getroffenen Entscheidung über eine Erinnerung nach § 89 Abs. 3 InsO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- AG Regensburg, 24.01.2024 – XVII 2813/10 (2)
- LG Hamburg, 20.09.2023 – 301 AR 3/23
- BPatG, 22.04.2021 – 35 W (pat) 406/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 RPflG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei Streit oder Ungewissheit darüber, ob ein Geschäft von dem Richter oder dem Rechtspfleger zu bearbeiten ist, entscheidet der Richter über die Zuständigkeit durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.